- "Die Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen)." ...Zu Beginn des Schuljahres gibt der Lehrer im Rahmen der Transparenz bekannt, wie er die verschiedenen Leistungsarten gewichtet. (vgl. NVO §7/1)
- Der Lehrer muss auf Nachfrage seitens der Schüler bzw. der Eltern innerhalb eines angemessenen Zeitraums Auskunft über den Leistungsstand des Schülers geben. (vgl. NVO §7/4)
- Klassenarbeiten sollten in der Regel angekündigt werden (vgl. NVO §8/1). Dies bezieht sich nicht auf schriftliche Wiederholungsarbeiten (Tests); diese sind in der Regel unangekündigt, beziehen sich auf den zuvor erteilten Unterricht und sollten nicht länger als 20 Minuten dauern (vgl. NVO §8/2).
- Es sollte am Tag nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. Vor der Rückgabe und Besprechung einer Klassenarbeit "darf im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit angesetzt werden"(vgl. NVO §8/3).
- Das Kollegium bemüht sich, dass die Zahl von 3 Klassenarbeiten pro Woche nicht überschritten wird (GLK-Beschluss 14.10.09).
- Bei Rückgabe der Klassenarbeit sollte der Notendurchschnitt der Klasse bekannt gegeben werden (GLK-Beschluss 14.10.09).
- In den Kernfächern werden mindestens 4 Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben, in den Nebenfächern dürfen höchstens 4 schriftliche Arbeiten (KA´s oder Tests) geschrieben werden (vgl. NVO §9/2 und 4).
- Vor allem die Qualität (nicht die Quantität) ist ausschlaggebend für die Bewertung mündlicher Leistungen (GLK-Beschluss 14.10.09).
- Diskretion bei der Rückgabe von Klassenarbeiten